Geschäftsordnung

des

Landfrauenvereins Stickgras-Stuhr

(Fassung vom Februar 2017)

 

 

 

§ 1  Name und Bereich

 

(1)   Der Verein führt den Namen 

Landfrauenverein Stickgras – Stuhr 

 

(2)   Der Bereich des Landfrauenvereins Stickgras – Stuhr umfasst die Ortschaften Stuhr,  Blocken, Moordeich, Varrel, Deichhausen, Hasbergen, Uhlenbrook, Iprump, Annenheide und Adelheide in den Kreisen Diepholz und Oldenburg.

(3)   Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(4)   Der Landfrauenverein ist Mitglied des Landfrauenverbandes Weser-Ems e.V. 

 

 

§ 2  Zweck und Aufgaben

 

(1)    Der Landfrauenverein ist überkonfessionell und parteipolitisch ungebunden.

(2)    Der Landfrauenverein nimmt die Interessen aller auf dem Lande lebenden Frauen im Vereinsbereich wahr.

(3)   Aufgabe des Vereins ist, seine Mitglieder durch Information und Weiterbildung zu fördern.

(4)   Der Verein setzt sich für die Förderung und Pflege der Verständigung zwischen Land und Stadt ein.

(5)   Der Verein nimmt die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Organisationen und die Verbindung mit Behörden wahr.

(6)   Der Verein verfolgt mit seiner Tätigkeit keine erwerbswirtschaftlichen Zwecke.

 

 

§ 3  Mitgliedschaft

 

(1)    Die Mitgliedschaft im Landfrauenverein ist freiwillig und kann erworben werden von Frauen, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins anzuerkennen und zu unterstützen.

(2)    Die Mitgliedschaft ist erworben, wenn der Beitritt beim Vorstand eingereicht wurde.

Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und die Verpflichtungen, den Landfrauenverein in jeder Weise zu unterstützen.

(3)   Der Austritt eines Mitgliedes kann durch eine schriftliche Austrittserklärung mit zum Ende eines jeden Kalenderjahres erfolgen.

 

(4)   Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Landfrauenverein kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden, wenn es gegen die Auffassungen und Interessen des Vereins verstößt.

 

(5)   Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Anspruch auf Wahrnehmung und Förderung ihrer Interessen nach Maßgabe der Satzung, insbesondere auf Unterrichtung, Beratung und Unterstützung in allen wesentlichen Vorgängen von regionaler und überregionaler Bedeutung.

 

(6)   Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach besten Kräften zu unterstützen, insbesondere

a)     sich für die Beschlüsse der Mitgliederversammlung einzusetzen

b)     den Verein über alle wichtigen Vorgänge von allgemeiner Bedeutung für die Landfrauenarbeit zu unterrichten sowie Wünsche und Anträge von Bedeutung zur weiteren Veranlassung zu unterbreiten

c)     die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu leisten.

 

 

 

§ 4  Organe des Vereins

 

(1)    Die Organe des Vereins sind:

a)     die Mitgliederversammlung

b)     der Gesamtvorstand

c)     der Geschäftsführende Vorstand.

 

 

 

§ 5  Mitgliederversammlung

 

(1)   Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern des Vereins.

(2)   Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a.     Entgegennahme des Jahresberichtes

b.     Genehmigung der Jahresrechnung

c.     Entlastung des Vorstandes

d.     Wahl des Geschäftsführenden Vorstandes

e.     Wahl einer Rechnungsprüferin für die nächste Kassenprüfung am Jahresanfang

f.      Festsetzung der Mitgliederbeiträge

g.     Beschlussfassung über die Geschäftsordnung

h.     Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern

i.      Beschlussfassung über weitere Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein

j.      Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vermögens.

(3)   Die Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr durch die Sprecherin des Vereins bzw. durch die 1.Vorsitzende oder eine ihrer Stellvertreterinnen einberufen. Weitere Vereinsveranstaltungen finden vor allem im Winterhalbjahr regelmäßig statt zum Zwecke der Information, der Weiterbildung und der kulturellen Arbeit.

(4)   Die Einladungen zur jährlichen Mitgliederversammlung erfolgen schriftlich mindestens 14 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung.

(5)   Die Mitgliederversammlung wird von Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes bzw. durch die 1.Vorsitzende oder eine ihrer Stellvertreterinnen geleitet.

(6)   Über den Ablauf einer Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das von der Versammlungsleiterin und der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.  In das Protokoll ist der Wortlaut von Beschlüssen aufzunehmen. Das Protokoll muss auf der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt werden.

(7)   Jedes Mitglied hat auf der Mitgliederversammlung eine Stimme, wobei das Stimmrecht an die Zahlung des Mitgliedsbeitrages gebunden ist.

 

 

 

§ 6  Der Gesamtvorstand

 

(1)     Der Gesamtvorstand besteht aus

a.     den Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes des Landfrauenvereins

b.      den Vertrauensfrauen

c.     Beisitzerinnen, sofern sie berufen wurden.

 

(2)     Jedes Mitglied des Gesamtvorstandes hat eine Stimme.

(3)     Der Gesamtvorstand tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Zusammenkunft wird von Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes bzw. durch die 1. Vorsitzende oder eine ihrer Stellvertreterinnen geleitet.

(4)     Über die Zusammenkunft des Gesamtvorstandes wird nach Bedarf ein Protokoll gefertigt.

(5)     Die Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere

a.     die Wahlen des Geschäftsführenden Vorstandes vorzubereiten

b.     Vorschläge für die Tätigkeit des Landfrauenvereins und des Geschäftsführenden Vorstandes zu machen

c.     das Zusammenwirken der Mitglieder und des Geschäftsführenden Vorstandes zu fördern und die Arbeit des Geschäftsführenden Vorstandes nach besten Kräften zu unterstützen.

(6)     Die Aufgaben der Vertrauensfrauen sind insbesondere

a.     die Weitergabe von Informationen des Vorstandes an die Mitglieder und umgekehrt.

 

 

 

§ 7  Der Geschäftsführende Vorstand

 

(1)    Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus:

a.     2-3 gleichberechtigte Vorsitzende (darunter eine Person, die den Verein nach außen vertritt und Ansprechpartnerin ist (Sprecherin)

b.     Der Schriftführerin

c.     Der Kassenführerin

d.     Der Pressewartin

 

(2)   Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Sprecherin und ihre Stellvertreterinnen. Alle drei können den Verein jeweils allein nach außen vertreten.

(3)    Es ist ebenso möglich, dass sich der Vorstand aus 1., 2., und 3. Vorsitzender zusammensetzt, sowie Kassenführerin, Schriftführerin und  Pressewartin.

(4)   Das Vorstandsteam bzw. die  1.Vorsitzende ist berechtigt, nach Bedarf weitere Personen zu den Sitzungen des Geschäftsführenden Vorstandes hinzuzuziehen, die jedoch nicht stimmberechtigt sind.

(5)   Der Geschäftsführende Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Falls ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig ausscheidet, ist der Geschäftsführende Vorstand ermächtigt, sich aus den Mitgliedern des Gesamtvorstandes bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu ergänzen. Dieses Amt dauert bis zur nächsten Mitgliederversammlung, dann ist eine Nachwahl durch die Mitgliederversammlung erforderlich.

(6)   Vorstandsmitglieder können eine Aufwandsentschädigung erhalten, über die Höhe entscheidet der Geschäftsführende Vorstand. Für diesen Zweck sind die Mitglieder des Vorstands vom Selbstkontrahierungsverbot des §181 BGB befreit.

(7)   Der Geschäftsführende Vorstand hält regelmäßig, mindestens zweimal im Jahr, Sitzungen ab, über die ein kurzes Protokoll anzufertigen ist.

(8)   Die Aufgaben des Geschäftsführenden Vorstandes sind insbesondere

a.     Führung der laufenden Geschäfte des Vereins

b.     Vorbereitung und Einberufung der jährlichen Mitgliederversammlungen und der Zusammenkünfte des Gesamtvorstandes

c.     Abfassung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie deren Bekanntgabe vor der Mitgliederversammlung

d.     Ausführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse

e.     Vertretung der Interessen des Vereins gegenüber Behörden, öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Vereinen und Verbänden.

 

 

§ 8  Beschlussfähigkeit, Abstimmungen, Wahlen

 

(1)   Der Verein arbeitet nach demokratischen Grundsätzen.

(2)   Die Organe sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Voraussetzung für die Beschlussfassung bei Mitgliederversammlungen ist, dass zu den Versammlungen ordnungsgemäß eingeladen wurde.

(3)   Abstimmungen erfolgen im Allgemeinen offen.

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen erfordern jedoch eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.

(4)   Wahlen erfolgen auf Antrag in geheimer Abstimmung. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Kann keine der Kandidatinnen die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidatinnen statt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Bei der Stichwahl genügt die einfache Stimmenmehrheit. Ergibt sich hierbei eine Patt-Situation, so wird der Wahlgang wiederholt.

 

 

§ 9  Mitgliederbeitrag

 

(1)    Beitragspflichtig ist jedes ordentliche Mitglied.

(2)   Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.

(3)   Der Jahresbeitrag ist spätestens zum Ende Februar eines jeden Geschäftsjahres zu zahlen.

 

 

§ 10  Auflösung des Vereins

 

(1)   Eine Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.

Über die Auflösung entscheiden die Mitgliederversammlungen jeweils mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(2)   Der Beschluss wird in geheimer Abstimmung gefasst.

(3)   Das Vermögen des aufgelösten Vereins ist nach Maßgabe des Auflösungsbeschlusses innerhalb des Vereinsgebietes einem gemeinnützigen Zwecke zuzuführen.